Satzung Beirat „Franken-Herzensspende“

(Version 1.0 – Stand 2026)

 

§1 Name und Zweck

(1) Der Beirat trägt den Namen „Beirat Franken-Herzensspende“.

(2) Er unterstützt WHOW - Cooles Franken bei der Auswahl und Bewertung der jährlich zu vergebenden Spenden aus dem Programm „Franken-Herzensspende“.

(3) Ziel ist es, regionale Projekte mit besonderem gesellschaftlichem, kulturellem oder sozialem Wert zu fördern und damit den Zusammenhalt in Franken zu stärken.


§2 Aufgaben des Beirats

Der Beirat hat folgende Aufgaben:

  1. Entwicklung, Weiterentwicklung und Auslegung der Auswahlkriterien für die Spendenempfänger.
  2. Sichtung und Bewertung der vorgeschlagenen Projekte.
  3. Auswahl von je drei Spendenempfängern pro Bezirk (Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken).
  4. Beratung von WHOW – Cooles Franken bei der Weiterentwicklung des Förderprogramms.
  5. Sicherstellung einer transparenten und fairen Entscheidungsfindung.
  6. Teilnahme an offiziellen Spendenübergaben und öffentlichen Terminen (freiwillig).

 

§3 Zusammensetzung

(1) Der Beirat besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder sollen die regionale Vielfalt widerspiegeln und aus folgenden Bereichen kommen:

  • jeweils ein Vertreter aus Ober-, Mittel- und Unterfranken,
  • ein Vertreter aus dem ehrenamtlichen oder sozialen Bereich,
  • ein Vertreter aus Kultur/Heimatpflege,
  • ein Vertreter aus Wirtschaft oder Unternehmerschaft,
  • ein Vertreter aus der Bürgerschaft,
  • ein Vertreter des Heimatmagazins (stimmgleich, keine Sonderrechte).

(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher/eine Sprecherin.

 

§4 Berufung und Amtszeit

(1) Die Beiratsmitglieder werden von WHOW – Cooles Franken für zwei Jahre berufen.

(2) Eine Wiederberufung ist möglich.

(3) Die Mitarbeit ist ehrenamtlich.

(4) Der Wechsel einzelner Mitglieder ist jederzeit möglich, wenn

  • das Mitglied dies wünscht,
  • der Aufgabenbereich nicht mehr wahrgenommen werden kann,
  • oder schwerwiegende Gründe vorliegen.

 

§5 Entscheidungsfindung

(1) Der Beirat entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sprecher:in.

(3) Abstimmungen können in Präsenz, online oder hybrid durchgeführt werden.

(4) Jede Entscheidung wird protokolliert und gegenüber den Mitgliedern des Heimatmagazins transparent kommuniziert.

 

§6 Kriterien für die Spendenvergabe

Die Projekte sollen insbesondere eines oder mehrere der folgenden Merkmale erfüllen:

  1. Regionale Wirkung: Das Projekt kommt Menschen in Franken zugute.
  2. Gemeinnütziger Charakter: Ehrenamt, Kultur, Soziales, Jugend, Natur, Bildung.
  3. Emotionale Bedeutung: Das Projekt stärkt Zusammenhalt oder Lebensqualität.
  4. Nachhaltigkeit: Langfristiger Nutzen für die Gemeinschaft.
  5. Vorbildcharakter: Menschen oder Gruppen, die sich besonders engagieren.

Diese Kriterien können jährlich angepasst und weiterentwickelt werden.

 

§7 Ablauf der jährlichen Spendenrunde

(1) Einreichung der Vorschläge durch Vereine, Institutionen, Unternehmen oder Privatpersonen (öffentliche Ausschreibung).

(2) Vorauswahl durch die Redaktion von WHOW – Cooles Franken (Formalprüfung).

(3) Bewertung und Auswahl durch den Beirat gemäß §5 und §6.

(4) Bekanntgabe der Spendenempfänger in einer der nächsten Ausgaben und auf den Online-Kanälen.

(5) öffentliche Spendenübergabe, organisiert durch WHOW – Cooles Franken.

 

§8 Transparenz

(1) Die ausgewählten Projekte werden öffentlich vorgestellt.

(2) Die Verwendung der Fördermittel wird dokumentiert und (wenn möglich) im Folgejahr berichtet („Was eure Mitgliedschaft bewirkt hat“).

(3) Der Beirat veröffentlicht einen jährlichen Kurzbericht über seine Tätigkeit.

 

§9 Vertraulichkeit

Die Beiratsmitglieder verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten und sensibler Projektdetails, soweit diese nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

 

§10 Änderungen der Satzung

Änderungen der Satzung können vom Beirat mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

Sie treten nach Bestätigung durch die Leitung von WHOW – Cooles Franken in Kraft.

 

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.